- EILT - Frist: 31.12.2020 -
Besoldung 2020 - Widerspruch dringend empfohlen
Der Sächsische Richterverein und der Sächsische Beamtenbund Tarifunion Sachsen empfehlen ihren Mitgliedern dringend, bis zum Jahresende ihrer Besoldung im Jahr 2020 zu widersprechen. Dies hat folgenden Hintergrund:
Am 4. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Entscheidungen die Anforderungen an die amtsangemessene Besoldung näher bestimmt.
In dem Beschluss zur R-Besoldung in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 (Az: 2 BvL 4/18) hat es erstmals die Kriterien dargelegt, wie der nötige Abstand der Besoldung zur Grundsicherung zu
errechnen ist. Legt man diese Kriterien auch an die Besoldung in Sachsen an, erweist sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als verfassungswidrig. Richterverein und Beamtenbund sind gemeinsam
der Auffassung, dass die aktuelle Besoldung die Mindestbesoldung sehr deutlich unterschreitet.
In einem weiteren Beschluss zur Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen (Az: 2 BvL 6/17) hat das Gericht ausgeführt, welche Höhe die Zuschläge für das dritte und
jedes weitere Kind mindestens haben müssen. Richterverein und Beamtenbund sind gemeinsam der Auffassung, dass die aktuelle Höhe der entsprechenden Zuschläge diesen Anforderungen nicht genügt.
Richterverein und Beamtenbund setzen sich gemeinsam für eine rasche Umsetzung der Entscheidungen auch für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Sachsen ein.
Grundsätzlich kann eine rückwirkende Änderung der eigenen Besoldung nur verlangen, wer dieser Besoldung in dem betreffenden Jahr widersprochen hat. Nur wer selbst Widerspruch erhebt, stellt
sicher, dass die eigene Besoldung im Jahr 2020 rückwirkend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechend geändert wird. Widerspruch sollte auch erheben, wer bereits in den
Vorjahren der eigenen Besoldung widersprochen hat. Es ist nicht sichergestellt, dass ein in den Vorjahren erhobener Widerspruch auch für die Besoldung im Jahr 2020 gilt.
Da mögliche Ansprüche für 2020 am 31. Dezember 2020 verjähren, ist Eile geboten. Wer Widerspruch erheben möchte, kann dafür das beiliegende Formular verwenden.